Schutzkonzept

für Probebetrieb während COVID-19

Letzte Aktualisierung am 11. September 2021

Die nächste Aktualisierung ist mit der nächsten Anpassung der Verordnungen vorgesehen.


Nach den Bundesratsbeschlüssen vom 8. September 2021, welche am 13. September 2021 in Kraft treten, können Chorproben wieder nahezu ohne Einschränkungen stattfinden. Der Bund verlangt, dass Schutzkonzepte vorliegen und angewendet werden müssen. Sie müssen aber weder vom Bund noch von der Schweizerischen Chorvereinigung genehmigt werden. Die Verantwortung für die Errichtung und Einhaltung der Bundesvorgaben liegen jeder-zeit bei den einzelnen Vereinen. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln angewendet werden. Ergänzend dazu ist ein COVID-19-Zertifikat notwendig. Dieses kann nur unter bestimmten Situationen ausgesetzt werden (siehe Ziffer 2).

Für musiclight gelten daher die folgenden Regeln:

1. Schutz besonders gefährdeter Personen

Als besonders gefährdete Personen gelten gemäss Homepage des BAG nach aktuellem Kenntnisstand (11. September 2021) ältere Personen (keine Altersangabe), schwangere Frauen, Erwachsene mit Trisomie 21 und Erwachsene, die folgende Vorerkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Lungen- und Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas Grad II (BMI mind. 35 kg/m2), Niereninsuffizienz, Leberzirrhose.

Die Liste wird laufend aktualisiert. Die geltende Version ist im Internet unter dem genannten Link einsehbar.

musiclight ist die Gesundheit der Teilnehmenden wichtig. Besonders gefährdeten Personen wird daher empfohlen, die Chorproben nur zu besuchen, wenn sie sich körperlich stark genug dazu fühlen. Wer unsicher ist, wendet sich bitte an die Hausärztin/den Hausarzt.

2. Verhalten der Teilnehmenden

Die «COVID-19-Verordnung besondere Lage» (Art. 20) verlangt bei Proben in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren ein COVID-19-Zertifikat. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn die Proben in einem abgetrennten Raum stattfinden, zudem muss es sich um eine fixe Gruppe handeln. Weiter ist eine wirksame Lüftung vorgeschrieben.

musiclight singt in relativ stark wechselnder Besetzung, und der Proberaum ist nicht mit einer Lüftung ausgestattet. Aus diesem Grund fällt musiclight nicht unter die Ausnahmeregel. Darum wird die «3G-Regel» angewendet. Das heisst, für die Teilnahme an den Proben ist ein COVID-19-Zertifikat notwendig, welches für Geimpfte, Genesene und Getestete ausgestellt wird.

An den Proben wird Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. Die Benützung wird den Teilnehmenden empfohlen.

Es steht den Teilnehmenden jederzeit frei, eine Schutzmaske zu tragen.

Es wird davon abgeraten, Noten- und Schreibmaterial unter den Teilnehmenden auszutauschen. Die Teilnehmenden werden gebeten, ihr eigenes Schreibmaterial mitzunehmen.

3. Proberaum

Nach aktueller Regelung gelten für Singproben keine Verpflichtung mehr, eine Gesichtsmaske zu tragen oder Mindestabstände einzuhalten. Der Abstand zwischen der ersten Reihe und dem Chorleiter beträgt wann immer möglich 1,5 Meter.

Der Raum wird regelmässig gelüftet, spätestens alle 45 Minuten für eine minimale Dauer von 5 Minuten. Es versteht sich von selbst, dass ein Fenster nur von derjenigen Person geschlossen wird, die es geöffnet hat.

Das Einrichten des Raumes und das Aufräumen übernimmt der Chorleiter. Dabei kann maximal eine Person unterstützen, wobei unterschiedliche Helfer beim Einrichten und Aufräumen nicht zulässig sind.

Instrumente werden vor und nach der Probe gereinigt.

4. Probebetrieb

Die Probedauer wird auf 90 Minuten (inklusive Lüftungszeit) beschränkt, bei Bedarf kann die Probe um maximal 15 Minuten verlängert werden.

Das Programm der Probe wird wie üblich vorgängig auf der Homepage des Chores bekannt gegeben. In der Regel reicht das vorgängig zugestellte Übungsheft für den Probebetrieb aus. Sollte ein anderes Lied angekündigt werden, empfehlen wir, dass sich die Sängerinnen und Sänger ihr eigenes Notenmaterial beschaffen (die Noten sind jeweils auf der Homepage verlinkt). An den Proben stehen jeweils nur wenige Exemplare zur Verfügung.

5. Rückverfolgung

Um im Falle einer COVID-19-Ansteckung die Rückverfolgung gewährleisten zu können, führen wir eine Präsenzkontrolle. Hierzu unterstützend sind wir auch über rechtzeitige Abmeldungen froh. Weiter wird die Installation der SwissCovid-App empfohlen.

Die SwissCovid-App kann hier heruntergeladen werden:


6. COVID-19-Zertifikat

Das COVID-19-Zertifikat kann in Papierform oder in der COVID Certificate-App vorgewiesen werden. Die App kann hier heruntergeladen werden:


7. Weiterführende Informationen

 

BAG: Neues Coronavirus (Kampagnen)


 

BAG: Aktuelle Situation Schweiz


 

COVID-19-Verordnung 3


 

COVID-19-Verordnung besondere Lage


Mit dem Einhalten dieser Regeln hilfst du aktiv mit, unsere wertvolle Zeit möglichst angenehm mitzugestalten. Wir sind dir zudem dankbar, dass du dich auch im Alltag an die geltenden Regeln des BAG hältst.